ROGER C. CUNNINGHAM, LL.M.

Advokát (CZ) / Rechtsanwalt (DE) / Attorney at Law (DE, CZ)

Problematik der Leihmutterschaft in Tschechien

Während die Leihmutterschaft in Ländern wie z.B. Russland, der Ukraine, Indien, Südafrika oder in machen Staaten der USA rechtlich unproblematisch und in der Praxis oft genutzt zu werden scheint, häufen sich die Fragen nach der Möglichkeit einer Leihmutterschaft in Tschechien.

Gegenwärtig ist die Leihmutterschaft in Tschechien explizit weder erlaubt noch verboten. Einzig in §804 BGB (Annahme als Kind: §§ 794 bis 854 BGB) findet sich eine Erwähnung: Die Annahme ist zwischen Personen ausgeschlossen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, und zwischen Geschwistern. Dies gilt nicht bei Leihmutterschaft.“ Da im BGB keine weitere Erwähnung der Leihmutterschaft zu finden ist, muss daher zwangsläufig die Frage auftauchen, wie das tschechische BGB zur Frage der Leihmutterschaft steht. Die Gesetzessystematik sieht vor, dass Gesetzte zunächst selbst Rechtsfragen beantworten sollen. Ist dies nicht der Fall, können allgemeine Rechtsgrundsätze zur Anwendung kommen und ggf. helfen, Fragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht beantworten lassen, einer Lösung zuzuführen. Da das BGB selbst keine konkrete Regelung zur Leihmutterschaft vorsieht – obwohl diese zumindest erwähnt ist – kommen nunmehr eben Rechtsgrundsätze zur Anwendung. Das privatrechtliche Grundprinzip lautet: Jeder kann tun, was nicht durch das Gesetz untersagt ist, und niemand darf zu etwas gezwungen werden, was das Gesetz nicht vorschreibt.“ Aus diesem Rechtsgrundsatz/-prinzip ergibt demnach, dass die Leihmutterschaft zumindest nicht als verboten angesehen werden kann.

 

Was wird unter Leihmutterschaft verstanden?

Vereinfacht gesagt handelt es sich hierbei um eine Frau („Leihmutter“ oder „Surrogatmutter“), die für die Dauer einer Schwangerschaft ihre Gebärmutter für eine fremde befruchtete Eizelle zur Verfügung stellt (sie als „verleiht“ bzw. „vermietet“), um anstelle einer anderen Person, der genetischen Mutter, ein Kind zur Welt zu bringen.

In den meisten Fällen schließen hierzu die biologischen Eltern mit der Leihmutter einen Leihmutterschaftsvertrag, in dem die Rechte und Verpflichtungen beider Seiten bestimmt sind.

 

Darf ein solcher Vertrag geschlossen werden?

Im BGB findet sich hierzu keine ausdrückliche Regelung. Möglicherweise können aber allgemeine Vorschriften (noch nicht Rechtsgrundsätze) hier eine Antwort parat haben. Die §§ 574 bis 588 BGB befassen sich mit der Frage der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften. Ein Rechtsgeschäft ist grds. eine rechtliche Tatsache, die durch mindestens eine Willenserklärung einer Person geschaffen wird und Rechtsfolgen nach sich zieht. Geben Personen übereinstimmende Willenserklärung ab, mit dem Willen, dadurch eine bestimmte Rechtsfolge zu erzeugen, spricht man in der Regel von einem gegenseitigen Vertrag; hier wäre es dann ein „Leihmutterschaftsvertrag“. Ob dieser Vertrag (dieses Rechtsgeschäft) wirksam wäre, könnte jetzt z.B. anhand der §§ 574 ff. BGB geprüft werden. Danach wäre ein Vertrag (Rechtsgeschäft) nichtig (also so zu betrachten, als gäbe es ihn (es) gar nicht), wenn z.B. gesagt werden müsste, dass ein „Leihmuttervertrag“ sitten- oder gesetzwidrig ist $580 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Dass er nicht gesetzwidrig ist, könnte man daraus ableiten, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die ihn ausdrücklich oder in entsprechender Anwendung verbietet. Ob er Sittenwidrig ist, könnte daher schon eher diskutabel erscheinen, berücksichtigt man die unterschiedlichen Auffassungen über die Definition von Sittenwidrigkeit. Da sich ggf. religiöse, politische, ethische oder sonstige Ansichten hier nicht unbedingt einig sein müssen, könnte man zumindest einen generellen Ansatz zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit wählen. Der Einfachheit halber wiederum (um diesen Kurzartikel auch noch als solchen bezeichnen zu dürfen) bedienen wir uns an dieser Stelle einem Schlagwort, dass regelmäßig in diesem Zusammenhang zur Beurteilung herangezogen wird: Störung der öffentlichen Ordnung. Würde dieser Vertrag die öffentliche Ordnung, also die ungeschriebenen Regeln des Zusammenlebens stören? Wir finden: Nein.

Die fehlende privatrechtliche Regelung der Leihmutterschaft hat aber auf die Teilnehmer des Leihmutterschaftsvertrages grundsätzliche Auswirkung. Zum Beispiel haben nach der Geburt des Kindes zwei Frauen eine unleugbare Beziehung zum Kind. Falls wir die Aspekte der biologischen und sozialen Eltern zunächst ignorieren und auf diese Problematik nur aus Sicht des Gesetzes schauen, ist die Bestimmung § 775 (Bestimmung der Mutterschaft) des BGB eindeutig – Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ – also immer die Leihmutter. Diese Bestimmung ist zwingend (kogent) und somit nicht abänder- oder ersetzbar.

Ein Problem, dass sich ergeben könnte, wäre, wenn die Leihmutter sich entschließen würde, das Kind behalten zu wollen. Nach der Diktion des Gesetzes (§775 BGB) könnte dies niemand verhindern.

Eine anderes Problem könnte sich aber auch aus einer anderen, umgekehrten Situation ergeben: Die biologische Eltern entscheiden nach dem Einsetzen der befruchteten Eizelle bei der Leihmutter, dass sie das Kind doch nicht wollen.

Falls in einem der oben beschriebenen Fällen eine Seite des Leihmutterschaftsvertrag auf dem geschlossenen Vertrag beharren (Übergabe des Kindes an die biologischen Eltern/Übernahme des Kindes durch die biologischen Eltern) und gerichtliche Klärung suchen würde, wäre sie nicht erfolgreich, weil die Mutter unter allen Umstände die Frau ist, die das Kind geboren hat. In beiden Fällen blieben dann das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung bei der Leihmutter.

Darüber hinaus zwingt §775 BGB der Mutter auch die Rolle der „registrierten“ Mutter auf. In der Geburtsurkunde des Kindes scheint als Mutter die Leihmutter auf. Demgegenüber ist der biologischen Mutter die Position der „registrierten“ Mutter verwehrt, obwohl sie nach der vertraglichen Regelung wohl diejenige wäre, die für das Kind sorgen wollen würde. Im Ergebnis bliebe den biologischen Eltern dann nur die Möglichkeit der Adoption, was in der Regel nicht einfach und definitiv ein langer Prozess wäre.

 

Was ist aber mit dem biologischen Vater?

Falls die Leihmutter verheiratet ist, gilt die allgemeine Regelung des BGB – Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Falls sie nicht verheiratet ist, gilt als Vater der Mann, der der Einsetzung der befruchteten Eizelle bei der Leihmutter zugestimmt hat. In beiden Fällen handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, sodass es unter Einhaltung bestimmter Fristen möglich ist, die zunächst gesetzlich vermutete Vaterschaft zu bestreiten bzw. einen anderen Mann als Vater zu bestimmen.

Leihmutterschaft ist einer der typischen Fälle, in denen es das Recht nicht schafft, der Entwicklung in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, neuen Technologie, bzw. der gesellschaftlichen Entwicklung zu folgen.

 

Unser Fazit:

Der Gesetzgeber sollte möglichst schnell reagieren und dem „Institut“ (besser klingt sicherlich: der Möglichkeit) der Leihmutterschaft in Tschechien – mit Rücksicht der wachsenden Anzahl unfruchtbarer Paare unterschiedlichen Geschlechts und Paaren gleichen Geschlechts – eine rechtliche Grundlage schaffen. Denn klar ist, es wird immer Menschen geben, die gerne Kinder haben möchten, aber – aus welchen Gründen auch immer – keine zeugen oder bekommen können und es wird immer Frauen geben, die aus altruistischen oder kommerziellen Gründen als Leihmutter zur Verfügung stehen möchten.

Interessant wird sicherlich auch zu verfolgen, wie die Judikatur auf Anträge und Klagen in diesem Bereich reagieren wird.

 

“Es gibt kein Recht der Frau auf ein Kind, sondern es gibt nur das Recht des Kindes auf eine Mutter.“

Gertrud von Le Fort

Quelle: Die ewige Frau

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